Ausgleichsenergie
Definition:
Laut §8, Abs. 2 StromNZV die Energie, die die Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisverantwortlichen auf der Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung für die Beschaffungskosten aufgrund von Abweichungen vom prognostizierten Verbrauch für Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit in Rechnung stellen.
ANMERKUNG: Sie ist damit auf dem Abrechungsmarkt das Pendant zur Regelleistung (Beschaffungsmarkt).
Zusätzliche Hinweise:
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Zuletzt geändert am 29.07.2011 17:06 von Kießling, Andreas
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