Benennung:
Großhandelsabnehmer
Definition:
Partei, die für ein gegebenes Zeitintervall elektrische Leistung und elektrische Energie zum Weiterverkauf innerhalb oder außerhalb des Elektrizitätsversorgungssystems kauft, an das sie angeschlossen ist
ANMERKUNG Keine
Zusätzliche Hinweise:
IEV 617-02-03